Externer Brandschutzbeauftragter

Externer Brandschutzbeauftragter



Brandschutzbeauftragter

Verfügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei festgestellter Notwendigkeit – über keinen eigenen Brandschutzbeauftragten oder kann keine eigene Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ausgebildet werden, ist ein externer Brandschutzbeauftragter zu beauftragen.

Die notwendige Qualifikation muss nachgewiesen werden.

Die Einbindung in die interne Brandschutzorganisation ist sicherzustellen.

Des Weiteren sind Zuständigkeiten und Schnittstellen festzulegen sowie die rechtzeitige Einbindung in interne Abläufe (z.B. Investitionen, Umbauten, Prozessänderungen) sicherzustellen. Ebenso muss ein externer Brandschutzbeauftragter in der Lage sein, kurzfristig den Betrieb in seiner Funktion beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.
Wird ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen zwingend vorgeschrieben, ist gegebenenfalls eine Zustimmung durch die zuständige Behörde (z. B. Untere Bauaufsicht, Brandschutzdirektion, Brandschutzdienststelle und/oder Baugenehmigungsbehörde) zur Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten erforderlich.

Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement.

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